Unser
AGB´s
Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnwagen
Die Nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen werden Bestandteil des zwischen der
Wohnwagenvermietung Eggers (im Nachfolgenden „Vermieter“) und dem Mieter.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, den Wohnwagen für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und weiterer etwaig vertraglich vereinbarter Entgelte.(2) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnwagens. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a BGB ff.- finden weder direkt noch entsprechend Anwendung. Die Fahrt wird durch den Mieter selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführt.
(3) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese Protokolle bilden Bestandteile des Mietvertrages.
§ 2 Mietzins, weitere Entgelte
(1) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Mietvertrag. Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Mit dem Mietzins sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.(2) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum fristgerecht gemäß dieser Bedingungen zurückgegeben wird.
(3) Zusätzlich zum Mietzins ist bei der Anmietung eine einmalige Servicepauschale zu entrichten. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Wohnwagens sowie eine ausführliche Einweisung.
(4) Soweit die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten).
§ 3 Führerschein, Mindestalter des Fahrers
Der vorgesehene Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, bspw. der Klasse B (PKW mit einem Anhänger bis zu 750 kg zulässigem Gesamtgewicht oder Gespanne mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 t) oder der Klasse BE (PKW mit Anhänger zwischen 750 kg und 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse bei Gesamtmasse des Gespanns unter 7 t). Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall finden die unten beschriebenen Stornobedingungen Anwendung.§ 4 Versicherungsschutz
(1) Der Wohnwagen ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: 100 Mio.€ pauschal/15 Mio.€ pro Person./Umweltschaden.-Vers.:5 Mio.€ je Schadenereignis, max.10 Mio.€ pro Jahr. Vollkasko mit 500 € Selbstbeteiligung Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung(2) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit diese Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen. § 5 Reservierung, Anzahlung und Zahlungsbedingungen
(1) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich.
(2) Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Reservierungsbestätigung auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten.
(3) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung, zu den untenstehenden Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Reservierung, Anzahlung und Zahlungsbedingungen
(1) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich.(2) Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises, jedoch mindestens 150,00€ auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten.
(3) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung, zu den untenstehenden Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Rücktritt, Stornierung und Umbuchung
(1) Der Vermieter gewährt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht von verbindlichen Reservierungen zu folgenden Bedingungen: Bei Rücktritt werden nachfolgende Stornogebühren fällig:a. Bis 100 Tage vor vereinbartem Mietbeginn: 10 % des Mietpreises b. 99 – 60 Tage vor vereinbartem Mietbeginn: 15 % des Mietpreises c. 59 – 30 Tage vor vereinbartem Mietbeginn: 20 % des Mietpreises d. 29 – 14 Tage vor vereinbartem Mietbeginn: 45 % des Mietpreises e. 13 – 7 Tage vor vereinbartem Mietbeginn: 60 % des Mietpreises f. 6 – 1 Tage vor vereinbartem Mietbeginn: 70 % des Mietpreises g. Am Tag des Mietbeginns: 80 % des Mietpreises
(2) Maßgeblich ist der Eingang einer Rücktrittserklärung in Textform. Eine Nichtabholung des Wohnwagens am Tag des Mietbeginns gilt als Rücktritt.
(3) Bei freien Kapazitäten ist eine Umbuchung innerhalb des gleichen Kalenderjahres bis 14 Tage vor vereinbarten Mietbeginn möglich. Bei der Umbuchung muss die Mietdauer unverändert bleiben. Eine Reduzierung der Mietdauer ist nicht möglich.
(4) Dem Mieter bleibt es nachgelassen nachzuweisen, dass dem Vermieter durch den Rücktritt ein geringerer als in § 6 Abs. 1 ausgewiesener oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 7 Mietsicherheit
(1) Bei Fahrzeugübernahme ist eine Mietsicherheit in Höhe von 500,00 Euro zu leisten.(2) Die Mietsicherheit wird nach 14 Tagen an den Mieter zurückgezahlt.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsicherheit ganz oder teilweise einzubehalten, wenn zusätzlich anfallenden Kosten oder Aufwendungen für den Vermieter entstehen (bspw. Reinigungskosten oder Schäden). Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
§ 8 Übergabe und Rückgabe
(1) Bei Übergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.(2) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Übernahme den Wohnwagen auf seinen schadenfreien Zustand, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile und Verschmutzungen sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
(3) Vor der Übergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Wohnwagens vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Ist der Wohnwagen bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten von 100.- Euro berechnet, deren Mindestpauschale im Mietvertrag ausgewiesen ist. Für einen bei Rückgabe nicht entleerten Toiletten/Fäkalientank wird eine Reinigungspauschale von 150.- erhoben. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter nachgelassen.
(5) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
(6) Gibt der Mieter den Wohnwagen nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des gemieteten Wohnwagens erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
(8) Rückgaben des Wohnwagens vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, der Wohnwagen kann anderweitig vermietet werden.
(9) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
(10) Erfolgt die Rückgabe des Wohnwagens verspätet aus einem in der Sphäre des Mieters liegenden Umstand verspätet oder wird unmöglich, so haftet der Mieter dem Vermieter insbesondere auch auf Schäden die dem Vermieter daraus entstehen, dass er den WOhnwagen im Folgezeitraum bereits an einen Dritten (Nachmieter) vermietet hat.
§ 9 Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters
(1) Der Wohnwagen darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Wohnwagens erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Wohnwagens dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.(2) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Wohnwagens an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
(3) Der Wohnwagen ist schonend und sachgemäß zu behandeln, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich der Wohnwagen in verkehrssicherem Zustand befindet.
(4) Es ist untersagt, den Wohnwagen u. a. zu verwenden:
● zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; ● zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
● zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
● zur Weitervermietung oder Leihe;
● zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
● zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
● für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
● für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
(5) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten innerhalb der Europäischen Union sind grds. Zulässig (Ausnahmen bilden die Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren). Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
(6) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnwagens wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters in Textform in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
(7) Der Mieter darf an dem Wohnwagen keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Wohnwagen optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
(8) Im Wohnwagen herrscht absolutes Rauchverbot.
(9) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
§ 10 Verhalten bei Unfällen und/oder Schäden
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.§ 11 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.§ 12 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat.(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Wohnwagens in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
(3) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der Bestimmungen in § 3, § 8, § 9 und § 10 vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
(4) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Für Schäden am Wohnwagen oder an Dritten durch etwaig mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
(6) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
(7) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Wohnwagens anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i. H. v. 5,00 € an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
(8) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
§ 13 Verjährung
(1) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Wohnwagen unverzüglich dem Vermieter in Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.(2) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
(3) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Wohnwagens. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Wohnwagens. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung
(1) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.(2) Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Reparaturwerkstätten, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
(3) Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.
(3) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
(5) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.